Sicherung und Förderung der Qualität

Die Pflicht der Universität Freiburg zur Sicherung und Förderung von Qualität ist im Gesetz über die Universität vom 19. Nov. 1997 verankert. Auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 hat das Rektorat Massnahmen zur Sicherung und Förderung von Qualität entwickelt und umgesetzt. Zu diesen Massnahmen zählen

  • die Entwicklung und Institutionalisierung eines systematischen Verfahrens zur Lehrevaluation,
  • die Entwicklung und Institutionalisierung eines dreistufigen Verfahrens zur Evaluation akademischer und administrativer Einheiten mit Reporting, interner und externer Evaluation,
  • die Ausarbeitung von Richtlinien über die Sicherung und Förderung von Qualität ("Qualitätsrichtlinien"),
  • die Entwicklung eines gesamtuniversitären Leitbildes sowie den
  • Ausbau der Hochschuldidaktik.

 

Einbettung der Qualitätssicherung und -förderung in die Gesamtstrategie der Universität

In der strategischen Planung - Horizont 2011 der Universität stellt die Qualitätssicherung in allen Tätigkeiten der Universität eine der sieben allgemeinen Entwicklungslinien der Universität dar. Der Mehrjahresplan setzt für die Zeitspanne 2004 bis 2007 die strategische Ausrichtung der Universität um. Auch im Mehrjahresplan stellt die Sicherung und Förderung von Qualität eine von sieben Leitlinien der strategischen Ausrichtung der Universität dar. Das Programm des Rektorats 2003 - 2007 konkretisiert die Konsolidierung des existierenden Verfahrens zur internen und externen Evaluation akademischer und administrativer Einheiten.

 

 

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