Salvianus von Massilia († nach 480) - Des Timotheus vier Bücher an die Kirche (Ad ecclesiam) III. Buch
7. Freigelassene werden von ihren Herren bisweilen besser behandelt als solche Kinder von ihren Vätern Wie handelst du, o unselige Treulosigkeit, in deiner - ich kann nicht anders sagen - heidnischen, gottentfremdeten Verirrung? Ist dein Haß gegen Gott so groß, daß du schon deine Kinder allein deswegen nicht lieben kannst, weil sie Gott angehören? Es gibt ja Leute, die ihre Freigelassenen in besseren Verhältnissen zurücklassen als du deine Kinder! Gehört es doch zum gewöhnlichen Brauch, daß Sklaven - sie brauchen nicht einmal im allerbesten, aber doch in einem nicht unmenschlichen Sklavenverhältnis zu leben - von ihren Herren mit der „römischen Freiheit" 1beschenkt werden, in der sie be- [S. 336] kanntlich sowohl Eigentum an ihrem Sparvermögen, als auch das Testierrecht erlangen, so daß sie im Leben ihre Habe geben können, wem sie wollen, und im Sterben sie ebenso verschenken und vermachen können; und nicht allein das: auch das, was sie nach ihrer Sklavenzeit sich erworben haben, dürfen sie ganz ungehindert aus dem Hause ihrer Herren mit fortnehmen. Also: die Huld und Freigebigkeit eines Patrons gewährt ihnen bisweilen so viel, daß er sogar an seinem Rechte etwas abzieht, um es dem Besitztum des Freigelassenen zu überlassen. Wie viel besser, du ganz ungetreuer Vater - magst du sonst sein, wer du willst - wie viel besser gehen solche Herren mit ihren Freigelassenen um als du mit deinen Kindern! Was sie schenken, schenken sie zu dauerndem Rechte, du nur zu zeitlichem; sie geben ihren Freigelassenen volle Entschlußfreiheit zu einem Testament, du nimmst sie deinen Kindern; endlich: sie überantworten ihre Sklaven der Freiheit, du zwingst gleichsam deine Kinder in die Sklaverei. Denn ein solches Verfahren ist doch wirklich nichts anderes als eine Versklavung derer, denen du nicht gönnst, etwas wie Freigeborene zu besitzen. Du machst dir also die Sitte jener Herren zu eigen, die ihre Sklaven, die sich keine Verdienste um sie erworben haben und die sie daher des römischen Bürgerrechtes für unwürdig halten, unter das Joch der „latinischen Freiheit" 2beugen; sie lassen sie also unter dem Namen von Freigelassenen ihr Leben fristen, wollen aber nicht, daß sie beim Sterben etwas ihr eigen nennen. Denn da ihnen die Freiheit des letzten Willens versagt ist, können sie auch das, was sie wirklich haben, wenn sie den Herrn überleben, doch bei ihrem Sterben nicht verschenken. So machst auch du deine geistlichen Kinder gewissermaßen zu „latinischen" Freigelassenen: sie sollen zwar leben, als ob sie Freie wären, aber sterben wie Sklaven; sie sind durch die Fessel der „latinischen Freiheit" gleichsam an das Recht [S. 337] ihrer Brüder gebunden, auch wenn sie freien Willen zu haben scheinen, solange sie leben, - sie sollen aber doch gewissermaßen unter der Vormundschaft sterben. Siehst du denn - ich bitte dich - schon im Namen „Religion" ein solches Verbrechen, daß du diejenigen, die sich dem religiösen Dienste weihen, nicht mehr als deine Kinder anerkennst - nur deshalb, weil sie begonnen haben, Kinder Gottes zu sein? Was für einer Sünde - gleichsam mit bestem Willen - haben sie sich in deinen Augen schuldig gemacht, daß du glaubst, sie seien deswegen schlechter zu behandeln, weil sie besser zu sein wünschen?
1: Die Freigelassenen, die im Besitz aller Rechte eines römischen Bürgers waren, genossen die „Romana libertas". Die mit der „Latina libertas" beschenkten Freigelassenen dagegen waren zwar im Besitz einer faktischen Freiheit und genossen dabei den Schutz des Praetors, ihr Erwerb fiel aber nach wie vor an den dominus, welcher nach ihrem Tode auch ihr Vermögen einziehen konnte. Diese „Latini Juniani" (so genannt nach der lex Junia, die ihre Verhältnisse regelte) hatten kein Recht, ein Testament zu machen. Daneben gab es als dritte Klasse der Freigelassenen die dediticii == Halbbürger. 2: S. Anmerkung auf vorhergehender Seite.
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