Gregor der Grosse († 604) - Ausgewählte Briefe Sechstes Buch. Briefe aus den Jahren 595—596. X. (24.) An den Bischof Marinian von Ravenna.
Inhalt X. Gesammtausgabe 24.An den Bischof Marinian von Ravenna. Inhalt: Der Rechtsstreit zwischen dem Bischof von Ravenna und dem Abt Claudius müsse zu Rom entschieden werden, wo für alle kirchlichen Streitigkeiten die letzte Instanz sich befinde. Das Schreiben Ew. Brüderlichkeit hat Uns der Diakon Virgilius überbracht; Ihr theilt Uns in demselben mit, daß von Klerus und Volk Einige einen Lärm erhoben hätten, als wäre es gegen Reichs- und Kirchengesetze, daß die Streitfrage zwischen Eurer Kirche und dem Abte Claudius hier in Rom untersucht und entschieden werden solle. Wenn diese die kirchliche Ordnung und Zuständigkeit beachten wollten, so würden sie sich gewiß einer so unbegründeten Klage enthalten, besonders da der Streit ja doch nicht zu Ravenna geschlichtet werden kann, weil sich der erwähnte Abt beschwert, von Eurem Vorfahrer eine Ungerechtigkeit erlitten zu haben und noch darunter zu leiden. Eine Einwendung hätte vielleicht noch vorgebracht werden können, wenn er nicht an eine höhere Instanz Berufung ergriffen und von dieser die rechtliche Entscheidung seiner Sache verlangt hätte. Weißt Du nicht selbst, daß die Klage, welche der Priester Johannes gegen Unsern Bruder und Mitbischof Johannes von Konstantinopel erhoben hat, gemäß der Canonen an den apostolischen Stuhl gekommen und durch Unser Urtheil entschieden worden ist? Wenn also von der Residenz des Kaisers [S. 322] die Sache an Uns zum Erkenntniß mitgetheilt worden, wie viel mehr muß eine Streitigkeit zwischen euch hier in's Reine gebracht und entschieden werden! Laßt Euch also nicht durch die Reden thörichter Leute beunruhigen und glaubet nicht, daß Eure Kirche von Uns Etwas von ihrem Ansehen einbüße. Denn wenn Ihr Euern Diakon, den Diener Gottes Sekundinus und Unsern Notar Castorius fraget, so werdet Ihr von ihnen erfahren, auf welche Weise schon Euer Vorfahrer diese Sache in Ordnung bringen wollte. Eure Brüderlichkeit hat aber wohl daran gethan, Bevollmächtigte für dieses Geschäft zu senden und auf nichtige Reden nicht zu merken. Wir vertrauen aber auf den allmächtigen Gott, daß bei genauer Untersuchung des wahren Sachverhaltes diese Angelegenheit zu einem gottgefälligen Abschluß kommen werde, so daß weder eine Klage fernerhin übrig bleibt noch auch ein Theil gegen die Gerechtigkeit benachtheiligt werde. Das Schwert1 aber, welches Unser geliebtester Sohn, der Diakon Petrus, als er zu Ravenna Defensor war, zurückgelassen hatte, schicket Uns durch den Diener Gottes Sekundinus und den Notar Castorius, die Überbringer dieses« Schreibens! [S. 323] 1: „Spata." Will man unter diesem Wort nicht etwa einen weiblichen Eigennamen verstehen, so bleibt nur übrig, es als gleichbedeutend mit „spatha" zu nehmen. Wenn der große Papst es nicht unter seiner Würde hält, so Etwas zu erwähnen, so läßt sich denken, daß mit diesem Wort ein besonderes pretium affectionis verbunden war.
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