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Gregor der Grosse († 604) - Ausgewählte Briefe
Erstes Buch. Briefe aus den Jahren 590—591.

XXV. (55.) An den Subdiakon Anthemius.

Inhalt

XXV.
Gesammtausgabe 55.

An den Subdiakon Anthemius.

Inhalt: Derselbe soll nicht gestatten, daß die Sache der Armen vernachlässigt werde, und insbesondere verhindern, daß der Sohn einer Freigelassenen Namens der Kirche als Sklave reklamirt werde.

Nicht nur in oftmaligen Anweisungen, sondern persönlich Dir gegenüber habe ich Dich, wie ich mich erinnere, ermahnt, daß Du in Deinem Amtsbezirke als Unser Stellvertreter sogar weniger den zeitlichen Nutzen der Kirche als die Erleichterung der Bedrängnisse armer Leute in's Auge fassen und sie vielmehr gegen Bedrückung wessen immer beschützen sollest. Gaudiosus, der Überbringer des gegenwärtigen Schreibens, hat Uns mitgetheilt, daß ihm von den Sachwaltern der heiligen römischen Kirche, deren Vorsteher Wir sind, Gewalt angethan werde; er sagt, daß die Männer Genannter Kirche auf seine Söhne einen Anspruch erheben. Er hat Uns aber Schriftstücke vorgewiesen, aus denen hervorgeht, daß Sirika, die Frau des Überbringers dieses Schreibens, einst von Ecia, ruhmwürdigen Andenkens, einer Frau [S. 82] Morena zum Geschenk gemacht, von dieser Morena aber durch einen Freibrief entlassen worden sei. Deßhalb halten Wir es für ungeziemend, daß die einer Freien entsprossenen Söhne wieder in den Sklavenstand zurückversetzt werden. Wir befehlen darum Deiner Wohlerfahrenheit kraft gegenwärtigen Schreibens, diese Schriftstücke vorurteilslosen Sinnes zu erwägen, wie auch Wir gethan haben, und wenn sich von Seite der Kirche keine Dokumente finden, welche die Schriftstücke dieses Mannes entkräften, von jeder Belästigung desselben unverzüglich abzulassen. Denn es wäre unerträglich, wenn die Kirche die Freilassungen, welche Andere zu ihrem Verdienste vornehmen, statt sie zu begünstigen, für nichtig erklären würde. Wieder und wieder sehen Wir Uns darum genöthigt Deine Woblerfahrenbeit zu ermahnen, die Streitigkeiten zwischen Armen und der römischen Kirche mit aller Unbefangenheit zu untersuchen und aus den Nutzen des Kirchenamtes nur soweit bedacht zu sein, als dadurch die Menschenfreundlichkeit und die Gerechtigkeit nicht verletzt wird.

 

 

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