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Kirchenordnungen - Apostolische Konstitutionen und Kanones (Constitutiones Apostolorum)
1. Die apostolischen Konstitutionen.
Zweites Buch: Von dem Klerus.

47. Alle Streitigkeiten sollen am zweiten Wochentage vor das geistliche Gericht gebracht werden.

Euere Gerichte sollen am zweiten Wochentage gehalten werden, damit, wenn euerem Richterspruche widersprochen werden sollte, ihr bis zum Sabbat Zeit habet, den Einspruch zu prüfen und bis zum Tage des Herrn den Streit beizulegen. Es sollen aber bei der Gerichtsverhandlung auch die Diakonen und die Priester anwesend sein und als Männer Gottes ohne Parteilichkeit nach Gerechtigkeit richten. Wenn also beide streitende Parteien, wie das Gesetz sagt, vor den Richter gekommen, 1 so sollen sie in Mitte des Gerichtssaales stehen; ihr aber höret sie an, sammelt, wie es nach göttlichem Gesetz bestimmt ist, die Stimmen, suchet beide Theile zu versöhnen, bevor der Bischof das Urtheil bekannt gibt, damit nicht das Urtheil gegen den [S. 90] Fehlenden in die Öffentlichkeit dringe, weil Christus der Herr den Urtheilsspruch des Bischofs kennt und bestätigt. Wenn Jemand wegen unsittlichen Lebenswandels angeschuldigt wird, so höret auf dieselbe Weise beide Parteien, den Kläger und den Beklagten; doch nicht mit vorgefaßter Meinung oder mit einseitiger Parteilichkeit, sondern nach Gerechtigkeit. Urtheilet so, als wenn es sich um ewiges Leben oder Verderben handelte; „denn was recht ist, spricht Gott, dem sollst du treu nachtrachten." 2 Wer gerecht von euch bestraft und ausgeschlossen wurde, ist des ewigen Lebens und der Ehre verlustig, vor frommen Menschen mit Schimpf beladen und vor Gott mit Schuld.

1: Deuter, 19, 17.
2: Deuter. 16, 20.

 

 

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Letzte Änderung am 4. April 2008.
Gregor Emmenegger