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Augustinus (354-430) - Ausgewählte Briefe (Erster Teil)
Zweites Buch. Briefe von Augustins Erhe­bung zur Bischofswürde bis zu seiner Disputa­tion mit den Donatisten und der Entdeckung der pelagianischen Irrlehre in Afrika (396—410).
XXXIX. (Nr. 78.) An den Klerus, die Ältesten und das ganze Volk der Kirche von Hippo

4.

Diesen überaus schweren Kummer meines Herzens hatte ich nicht zu eurer Kenntnis bringen wollen, um euch heftige und nutzlose Aufregung und Betrübnis zu ersparen. Doch Gott hat nicht gewollt, daß euch die Sache verborgen bleibe, damit ihr mit uns dem Gebete oblieget; vielleicht wird er uns dann offenbaren, was er hierüber weiß, wir aber nicht wissen können. Den Namen des Priesters aber wagte ich deshalb nicht aus dem Verzeichnisse seiner Amtsgenossen zu streichen oder zu tilgen, damit es nicht den Anschein gewinne, als wollte ich der Macht Gottes, dessen Entscheidung die Sache noch unterliegt, Abbruch tun, wenn ich mit meinem Urteile dem Urteile Gottes zuvorkäme. Auch bei weltlichen Geschäften lassen sich die Richter nicht herbei, bei Berufung an eine höhere Instanz, während also das Urteil noch in der Schwebe ist, irgendwie eine Abänderung vorzunehmen. Auch wurde auf einer Bischofsversammlung1 festgesetzt, daß kein Kleriker, der noch nicht überwiesen ist, von der heiligen Kommunion ausgeschlossen werden dürfe — außer wenn er sich nicht zur Untersuchung seines Prozesses einfindet. Bonifatius aber hat in seiner Demut nicht einmal ein Empfehlungsschreiben angenommen, das ihm die seinem Range gebührenden Rücksichten verschafft hätte, damit sie beide an dem Wallfahrtsorte, an dem niemand sie kenne, sich in gleicher Lage befänden. Ist es also jetzt eure Meinung, daß sein Name nicht mehr verlesen werde2, um nicht denen, die nicht zur Kirche gehen wollen und, wie der Apostel sagt, „einen Anlaß suchen“3, einen solchen zu bieten, so geht das nicht von uns aus, sondern von denen, um derentwillen es geschehen ist. Denn was schadet es dem Menschen, wenn menschliche Unwissenheit ihn nicht von einer Tafel ablesen will, wofern ihn nicht das schlechte Gewissen aus dem Buche der Lebenden tilgt?

1: Zu Karthago 397. can. 7 und 8.
2: Beim Memento vivorum wurden die Namen der an der Kirche angestellten Geistlichen besonders verlesen.
3: 2 Kor. 11, 12.

 

 

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Letzte Änderung am 4. April 2008.
Gregor Emmenegger