Kranken und Unfallsversicherung
Sie sind Schweizer Student/in oder im Besitz eines Ausländerausweises des Typs CBesuchen Sie die Internetseite→ www.comparis.chSie sind ausländische/r Student/in aus einem Land, das in die europäische Union (EU) eingegliedert ist (Typ B oder L)Befreiung vom Schweizer Kranken- und Unfallversicherungsobligatorium:Sofern Sie Mitglied einer ausländischen Versicherung sind, die äquivalente Behandlungen wie in der Schweiz umfasst, haben Sie die Möglichkeit sich vom Versicherungsobligatorium zu befreien. Um vom Schweizer Versicherungsobligatorium ausgenommen zu werden und Ihre bisherige Versicherung zu nutzen:- Beantragen Sie einen „europäischen Krankenversicherungsausweis“ bei Ihrer Krankenkasse (die zwingend öffentlich sein muss) - Bei Ihrer Ankunft in der Schweiz müssen Sie den „europäischen Krankenversicherungsausweis“ der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde sowie dem Amt für Gesundheit (AfG), Route des Cliniques 17, 1700 Freiburg i. Ue., Tel. : 026/305.29.13, vorweisen http://admin.fr.ch/ssp/fr/pub/meta_navigation/contact.cfm - Das Amt für Gesundheit (AfG) wird Sie an eine Schweizer Versicherung angliedern und Ihnen die entsprechenden Dokumente zuschicken. Im Falle von Leistungsansprüchen, während Ihres Aufenthalts in der Schweiz, die Sie rückerstattet haben möchten, müssen Sie die bezahlte Originalrechnung, in Begleitung von Ihrem „europäischen Versicherungsausweis“ samt einer Bank- oder Postverbindung an folgende Adresse senden: Institution Commune LAMal - KVG Gibelinstrasse 25 4503 Solothurn Tel. : 032/625.30.30 info (at) kvg.org Sie sind ausländische/r Student/in aus einen Land, das NICHT in die europäische Union (EU) eingegliedert ist (Typ B oder L)Befreiung vom Schweizer Kranken- und Unfallsversicherungsobligatorium:Sofern Sie Mitglied bei einer Versicherung in Ihrem Herkunftsland sind, muss Ihre Versicherung die unten als PDF verlinkte Bescheinigung unterzeichnen. http://admin.fr.ch/shared/data/pdf/ssp/etrangers_lamal_2007.pdf Um vom Schweizer Versicherungsobligatorium ausgenommen zu werden und Ihre bisherige Versicherung zu nutzen:- Bei Ihrer Ankunft, müssen Sie im Besitz der vollständig ausgefüllten Bescheinigung sein, welches von Ihnen sowie Ihrem Versicherer ausgefüllt und unterzeichnet ist. Im Normalfall lässt Ihnen Ihre Versicherung bei Leistungsansprüchen diese automatisch zukommen. - Sie müssen die Bescheinigung zudem Ihrer Wohngemeinde und der Einwohnerkontrolle zusenden, diese leitet sie an das Amt für Gesundheit (AfG) weiter, Route des Cliniques 17, 1700 Freiburg i. Ue., Tel. : 026/305.29.13, http://admin.fr.ch/ssp/fr/pub/meta_navigation/contact.cfm - Das Amt für Gesundheit (AfG) wird Sie an eine Schweizer Versicherung angliedern und Ihnen die entsprechenden Dokumente zuschicken. Für die Rückerstattung von Leistungsansprüchen, die während Ihres Aufenthalts in der Schweiz angefallen sind, begleichen Sie die Rechnungen im Voraus und wenden Sie sich an Ihren Versicherer und richten sie sich nach dessen Verfahren für die Rückerstattung. Für Studenten/innen die in Ihrem Herkunftsland keine in der Schweiz anerkannte Versicherung abschliessen können, besteht die Möglichkeit sich einer privaten internationalen Kranken- und Unfallsversicherung anzugleidern.Mehrere der unten aufgeführten Institutionen bieten solche Dienstleistungen an. Für Auskünfte und Versicherungsabschlüsse: Golden Care “StudentCover” 31, boulevard Helvétique 1207 Genève Tél. : 0848 444 222 goldencare (at) goldencare.ch https://www.goldencare.ch/welcome Swisscare Student Insurance Switzerland Chemin de Beaulieu 8 1752 Villars sur Glâne Tél. : 0840 001 001 info (at) swisscare.ch Student Health Insurance TradiConsult SA Avenue de Provence 4, Case postale 35 1000 Lausanne 20 Tél. : 021/620.75.00 info@tradiconsult.com
HENNER
ReiseversicherungAlle Reisenden in der Schweiz und den Territorien der Schengenländer, die eine Aufenthaltsdauer von weniger als drei Monaten haben und unter der Schengen-Visapflicht stehen, müssen eine Reiseversicherung abschliessen. Eine entsprechende Versicherungsbescheinigung muss bei der Visabeantragung im Schweizer Konsulat bzw. einen anderen europäischen Konsulat vorgewiesen werden.Die Reiseversicherung muss bei einem Versicherer abgeschlossen werden der seinen Sitz in der europäischen Union (EU) oder der Schweiz hat.Im Falle Besuches eines Familienmitglieds oder eines Bekannten, muss der Gastgeber für seinen Gast eine Versicherung in der Schweiz abschliessen. Die Möglichkeit, eine entsprechende Versicherung abzuschliessen, bietet die untenstehende Institution: Golden Care « TravelCover » Bd Helvétique 31 1207 Genève Tel. : 022/786.12.00 Fax : 022/786.12.20 https://www.goldencare.ch/travel/exe/s0.asp?cc Sie erhalten Ihre Versicherungsbescheinigung direkt per E-Mail. September 2009 |
